Eine ¨¹ber 100-j?hrige Tradition der Schweizer Eisenbahnen geht ihrem Ende entgegen. Das Bundesgesetz vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung der Bahnpolizei wird auf den 1. Oktober 2011 aufgehoben.
An seine Stelle tritt das Bundesgesetz ¨¹ber die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im ?ffentlichen Verkehr (BGST) samt der zugeh?rigen Verordnung ¨¹ber die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im ?ffentlichen Verkehr (VST), die in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts vom 6. September ver?ffentlicht wurden. <>
Neu wird unterschieden zwischen dem Sicherheitsdienst und der uniformierten Transportpolizei, die zus?tzliche Aufgaben und Befugnisse hat. Sie muss "in zweiter Priorit?t" auch allgemeine polizeiliche Aufgaben ¨¹bernehmen, z.B. bei Fahndungen mitwirken. Sie kann Personen vorl?ufig festnehmen und Gegenst?nde beschlagnahmen. Zudem wird die Transportpolizei amtlich in Pflicht genommen (vereidigt) und sie kann (muss aber nicht) mit Feuerwaffen ausgestattet werden.
Sicherheitsdienst und Transportpolizei k?nnen oder m¨¹ssen aufgestellt werden von
- Infrastrukturbetreiberinnen
- Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzbenutzerinnen)
- Tansportunternehmen mit einer Personenbef?rderungskonzession
Der Sicherheitsdienst, nicht aber die Transportpolizei, kann einer privaten schweizerischen Organisation ¨¹bertragen werden.
Die Grundaufgabe von Sicherheitsdienst und Transportpolizei wird wie folgt umschrieben:
Sie sorgen f¨¹r die Beachtung der Transport- und Ben¨¹tzungsvorschriften und unterst¨¹tzen die zust?ndigen Stellen bei der Verfolgung von Verst?ssen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verst?sse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten G¨¹ter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgem?ssen Betrieb auswirken k?nnen.
Die bisherigen Bahnpolizeifunktionen k?nnen ¨¹bergangsweise bis 30.06.2012 noch ausge¨¹bt werden.
Markus, G¨¹rbetal